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Drohnen & Datenschutz: Was private Drohnenpiloten dürfen – und wo klare Grenzen gelten


FAQ: Drohnen, Kamera und Datenschutz nach DSGVO

Gilt die DSGVO auch für Kameraaufnahmen mit einer Drohne?

Ja. Sobald mit einer Drohnenkamera Personen direkt oder indirekt identifiziert werden können, können personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet werden. Das betrifft nicht nur deutlich erkennbare Gesichter. Je nach Aufnahme können beispielsweise auch Kfz-Kennzeichen, Grundstücksbezüge, Aufenthaltsorte oder andere Merkmale Rückschlüsse auf bestimmte Personen ermöglichen.

Wer solche personenbezogenen Daten mithilfe einer Drohne erhebt, aufzeichnet, speichert oder anderweitig verarbeitet, muss grundsätzlich die Vorgaben der DSGVO beachten. Ergänzend können die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) relevant sein.

Eine wichtige Ausnahme kann für rein persönliche oder familiäre Tätigkeiten bestehen. Diese sogenannte Haushaltsausnahme ist jedoch eng auszulegen und greift insbesondere nicht automatisch, sobald Aufnahmen über den ausschließlich privaten Bereich hinausgehen.

Darf eine Drohne Personen auf einem Privatgrundstück aufnehmen?

Datenschutzrechtlich ist dies besonders sensibel. Befinden sich Personen beispielsweise in ihrem Garten, auf einer Terrasse oder einem anderen privaten Grundstück, werden bei identifizierbaren Personen grundsätzlich personenbezogene Daten verarbeitet.

Für die Verarbeitung ist eine Rechtsgrundlage nach der DSGVO erforderlich. Allein der Besitz einer Drohne oder die technische Möglichkeit, ein Grundstück aus der Luft einzusehen, stellt keine datenschutzrechtliche Erlaubnis zur Aufnahme von Personen dar.

Insbesondere bei Aufnahmen privater Rückzugsbereiche wie Gärten und Terrassen ist das Interesse der betroffenen Personen am Schutz ihrer Privatsphäre regelmäßig besonders hoch. Bei der erforderlichen datenschutzrechtlichen Interessenabwägung kann dies erheblich gegen eine Aufnahme sprechen.

Drohnenpiloten sollten ihre Flug- und Kameraeinstellungen deshalb so wählen, dass fremde Grundstücke und darauf befindliche Personen möglichst nicht erfasst werden.

Welche Rechtsgrundlage kann für Drohnenaufnahmen herangezogen werden?

Welche Rechtsgrundlage einschlägig ist, hängt vom konkreten Zweck und den Umständen der Aufnahme ab.

In Betracht kommt beispielsweise eine Einwilligung der betroffenen Person nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Bei bestimmten professionellen Anwendungen kann außerdem ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO geprüft werden.

Ein berechtigtes Interesse bedeutet allerdings nicht, dass jede gewünschte Aufnahme zulässig ist. Es muss geprüft werden, ob ein legitimer Zweck besteht, ob die Datenverarbeitung für diesen Zweck erforderlich ist und ob die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen überwiegen.

Gerade bei Kameraaufnahmen von Personen in privaten oder besonders geschützten Bereichen kann diese Abwägung zugunsten der betroffenen Personen ausfallen.

Muss ich Personen darüber informieren, dass sie von einer Drohne aufgenommen werden?

Wenn personenbezogene Daten erhoben werden, bestehen grundsätzlich Informationspflichten nach der DSGVO. Insbesondere Art. 13 DSGVO verlangt, dass betroffene Personen bestimmte Informationen über die Datenverarbeitung erhalten.

Dazu gehören unter anderem Angaben darüber, wer für die Verarbeitung verantwortlich ist, zu welchem Zweck die Aufnahmen erfolgen, auf welcher Rechtsgrundlage die Verarbeitung beruht, wie lange Daten gespeichert werden und welche Rechte die betroffenen Personen besitzen.

Bei Drohnenaufnahmen besteht die praktische Schwierigkeit darin, diese Informationen rechtzeitig und transparent zur Verfügung zu stellen. Je nach Einsatz können beispielsweise Hinweisschilder im betroffenen Gebiet, Vorabinformationen oder ergänzende ausführliche Datenschutzhinweise eingesetzt werden.

Die konkrete Ausgestaltung muss zum jeweiligen Drohneneinsatz passen und den Anforderungen an eine transparente Information entsprechen.

Was gilt, wenn Personen nur zufällig auf einer Drohnenaufnahme erscheinen?

Auch eine unbeabsichtigte oder zufällige Aufnahme kann eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellen. Entscheidend ist nicht allein, ob die Person bewusst aufgenommen werden sollte, sondern ob personenbezogene Daten tatsächlich verarbeitet werden.

Daher sollte bereits bei der Planung eines Drohnenfluges das Prinzip der Datenminimierung aus Art. 5 DSGVO berücksichtigt werden. Es sollten möglichst nur diejenigen Bereiche aufgenommen werden, die für den jeweiligen Zweck tatsächlich erforderlich sind.

Technische Maßnahmen können dabei helfen. Beispielsweise kann der Kamerawinkel angepasst, die Flughöhe entsprechend gewählt oder auf unnötiges Heranzoomen verzichtet werden. Nicht benötigte Sequenzen mit erkennbaren Personen können gegebenenfalls zeitnah gelöscht oder Personen vor einer weiteren Verwendung unkenntlich gemacht werden.

Wie lange dürfen Drohnenaufnahmen gespeichert werden?

Die DSGVO schreibt keine allgemeine feste Speicherfrist für sämtliche Drohnenaufnahmen vor. Stattdessen gilt der Grundsatz der Speicherbegrenzung.

Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nur so lange gespeichert werden, wie dies für den festgelegten Zweck erforderlich ist. Entfällt der Zweck und besteht keine andere Rechtsgrundlage oder Aufbewahrungspflicht, sind die personenbezogenen Daten grundsätzlich zu löschen.

Unternehmen und Organisationen sollten daher bereits vor dem Drohnenflug festlegen, wie lange Aufnahmen benötigt werden. Sinnvoll ist ein nachvollziehbares Löschkonzept, das definiert, wann Rohmaterial geprüft und wann nicht mehr benötigte Aufnahmen gelöscht werden.

Eine unbegrenzte Speicherung „für alle Fälle“ entspricht grundsätzlich nicht dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Speicherbegrenzung.

Welche Rechte haben Personen, die von einer Drohne aufgenommen wurden?

etroffene Personen verfügen nach der DSGVO über verschiedene Rechte. Je nach konkretem Fall können insbesondere das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch relevant sein.

Eine betroffene Person kann beispielsweise Auskunft darüber verlangen, ob personenbezogene Daten über sie verarbeitet werden und zu welchen Zwecken dies geschieht. Unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen kann außerdem die Löschung der Daten verlangt werden.

Unternehmen oder andere Verantwortliche sollten deshalb organisatorisch darauf vorbereitet sein, entsprechende Anfragen zu bearbeiten.

Dazu gehört auch, Aufnahmen einer bestimmten Person soweit möglich identifizieren zu können, ohne hierfür unnötig zusätzliche personenbezogene Daten zu erheben.

Welche besonderen Pflichten haben Unternehmen beim Einsatz von Kameradrohnen?

Unternehmen müssen einen Drohneneinsatz datenschutzrechtlich bereits vor Beginn der Aufnahmen planen. Dazu gehört insbesondere die Festlegung des konkreten Verarbeitungszwecks und der einschlägigen Rechtsgrundlage.

Außerdem müssen die Grundsätze aus Art. 5 DSGVO eingehalten werden. Hierzu zählen unter anderem Rechtmäßigkeit, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung sowie Integrität und Vertraulichkeit.

Je nach Ausgestaltung des Einsatzes können weitere Pflichten hinzukommen, beispielsweise die Dokumentation der Verarbeitung im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, die Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen oder gegebenenfalls die Prüfung, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist.

Unternehmen sollten insbesondere dokumentieren können, weshalb eine Aufnahme erforderlich ist und welche Maßnahmen getroffen wurden, um die Rechte betroffener Personen zu schützen.

Wie müssen Drohnenaufnahmen technisch und organisatorisch geschützt werden?

Personenbezogene Aufnahmen müssen angemessen gegen unbefugten Zugriff, Verlust, Veränderung und unzulässige Weitergabe geschützt werden.

Welche technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Risiko ab. In Betracht kommen beispielsweise Zugriffsbeschränkungen, sichere Benutzerkonten, Verschlüsselung, geregelte Zugriffsrechte und eine geschützte Speicherung der Bild- und Videodaten.

Auch Speicherkarten, Smartphones, Fernsteuerungen, Computer und Cloud-Dienste können Bestandteil der Datenverarbeitung sein und müssen bei der Sicherheitsplanung berücksichtigt werden.

Bei Unternehmen sollte außerdem klar geregelt sein, welche Beschäftigten auf das Material zugreifen dürfen und wann Aufnahmen gelöscht werden müssen. Werden externe Dienstleister mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt, muss zusätzlich geprüft werden, welche datenschutzrechtlichen Anforderungen an diese Zusammenarbeit bestehen.

ann kann eine Datenschutz-Folgenabschätzung bei Drohneneinsätzen erforderlich sein?

Eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO kann erforderlich sein, wenn eine Form der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat.

Bei Drohnen kann dies insbesondere dann näher zu prüfen sein, wenn Personen systematisch beobachtet werden, umfangreiche Aufzeichnungen erfolgen oder besonders eingriffsintensive Technologien beziehungsweise Verarbeitungsmethoden eingesetzt werden.

Im Rahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung werden unter anderem der Zweck und die Notwendigkeit der Verarbeitung, die Risiken für betroffene Personen sowie Maßnahmen zur Reduzierung dieser Risiken untersucht.

Nicht jeder Einsatz einer Kameradrohne führt automatisch zu einer Datenschutz-Folgenabschätzung. Verantwortliche Unternehmen sollten jedoch vor Beginn eines umfangreichen oder besonders eingriffsintensiven Einsatzes dokumentiert prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 35 DSGVO erfüllt sind.


Grundsatz für den datenschutzkonformen Drohneneinsatz

Für Kameraaufnahmen mit Drohnen gilt insbesondere: Nur weil etwas technisch aufgenommen werden kann, ist die Aufnahme nicht automatisch datenschutzrechtlich zulässig.

Verantwortliche sollten deshalb bereits vor dem Start festlegen, warum aufgenommen wird, welche Personen oder Bereiche erfasst werden könnten, auf welcher Rechtsgrundlage die Verarbeitung erfolgt, wie Betroffene informiert werden, wie lange die Daten gespeichert werden und wie die Aufnahmen vor unbefugtem Zugriff geschützt werden.

Neben DSGVO und BDSG können für einen konkreten Drohneneinsatz weitere gesetzliche Vorschriften gelten. Diese FAQ behandeln ausschließlich die datenschutzrechtliche Perspektive nach DSGVO und BDSG.


Kameradrohnen sind längst kein Nischenprodukt mehr. Kleine Drohnen mit hochauflösender Kamera ermöglichen beeindruckende Luftaufnahmen von Landschaften, Seen, Feldern, Gebäuden und Urlaubsorten. Gleichzeitig können bei einem privaten Drohnenflug schnell Menschen, Gärten, Terrassen, Fahrzeuge oder andere persönliche Details in den Aufnahmebereich geraten.

Damit stellt sich die Frage: Was gilt beim Datenschutz für eine private Drohne mit Kamera?

Nicht jede Drohnenaufnahme, auf der irgendwo ein Mensch erscheint, ist automatisch ein Datenschutzverstoß. Umgekehrt bedeutet ein privater Drohnenflug nicht automatisch, dass Datenschutz keine Rolle spielt.

Für die datenschutzrechtliche Bewertung kommt es insbesondere darauf an, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden, ob die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf die konkrete Verarbeitung Anwendung findet und – wenn dies der Fall ist – auf welcher Rechtsgrundlage die Verarbeitung erfolgt.

Für private Drohnenpiloten ist deshalb eine praktische Betrachtung sinnvoll: Was nimmt die Kamera tatsächlich auf? Sind Menschen identifizierbar? Bleibt das Material ausschließlich im persönlichen oder familiären Bereich? Soll das Drohnenvideo später im Internet veröffentlicht werden?

Dieser Beitrag behandelt ausschließlich den Datenschutz bei Kameradrohnen nach der DSGVO und – soweit im konkreten Fall einschlägig – dem BDSG. Er bewertet nicht, ob ein bestimmter Drohnenflug nach luftverkehrsrechtlichen oder anderen Vorschriften zulässig ist.

Drohne und Datenschutz: Wann sind Aufnahmen personenbezogene Daten?

Die erste Frage beim Datenschutz einer Drohne lautet nicht: „Darf ich hier fliegen?“

Die datenschutzrechtliche Frage lautet vielmehr:

Werden durch die Kamera personenbezogene Daten verarbeitet?

Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.

Das kann bei Drohnenaufnahmen insbesondere dann relevant werden, wenn Personen auf Fotos oder Videos identifiziert oder anhand der vorhandenen Informationen identifizierbar werden.

Muss das Gesicht einer Person auf dem Drohnenvideo erkennbar sein?

Nein. Für die Identifizierbarkeit einer Person ist nicht zwingend erforderlich, dass ihr Gesicht deutlich auf der Aufnahme zu erkennen ist.

Abhängig vom konkreten Zusammenhang können weitere Informationen eine Identifizierung ermöglichen. Dazu können beispielsweise auffällige Kleidung, körperliche Merkmale, ein bestimmter Aufnahmeort, ein Fahrzeug oder andere Informationen aus dem Kontext gehören.

Umgekehrt ist nicht jeder Mensch, der als winziger Punkt in einer Landschaftsaufnahme erscheint, automatisch eine identifizierbare Person.

Wer beispielsweise aus großer Höhe eine Landschaft aufnimmt und dabei weit entfernt einige Menschen erfasst, muss deshalb zunächst prüfen, ob diese Personen anhand des vorhandenen Materials überhaupt identifizierbar sind.

Entscheidend ist die tatsächliche Aufnahme und nicht allein die Tatsache, dass sich irgendwo ein Mensch im Bild befindet.

Gilt die DSGVO für jede private Drohne mit Kamera?

Nein. Das ist für private Drohnenpiloten besonders wichtig.

Auch wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, muss anschließend geprüft werden, ob die DSGVO auf die konkrete private Verarbeitung überhaupt Anwendung findet.

Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO enthält eine Ausnahme für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.

Diese Regelung wird häufig als Haushaltsausnahme bezeichnet.

Private Drohne bedeutet nicht automatisch Ausnahme von der DSGVO

Allein die Aussage „Ich fliege meine Drohne nur als Hobby“ reicht für die datenschutzrechtliche Bewertung nicht aus.

Entscheidend ist der konkrete Zusammenhang der Verarbeitung.

Eine Aufnahme, die ausschließlich im persönlichen oder familiären Bereich verarbeitet wird, kann anders zu beurteilen sein als Bildmaterial mit Personenbezug, das öffentlich verbreitet oder außerhalb dieses Bereichs verwendet wird.

Für private Drohnenpiloten ergibt sich deshalb eine wichtige Reihenfolge:

Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Anschließend ist zu prüfen, ob die Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO greift.

Erst wenn die DSGVO auf die konkrete Verarbeitung Anwendung findet, stellt sich die Frage nach einer Rechtsgrundlage und den weiteren Anforderungen der DSGVO.

Private Drohne filmt Personen zufällig: Was gilt?

Eine typische Situation: Sie möchten mit Ihrer Drohne eine Landschaft, einen See, ein Feld oder einen Aussichtspunkt filmen. Während der Aufnahme laufen Menschen durch das Bild.

Allein daraus lässt sich noch kein Datenschutzverstoß ableiten.

Entscheidend ist zunächst, ob die aufgenommenen Personen identifiziert oder identifizierbar sind.

Eine weit entfernte Person, die lediglich als kleine Silhouette erscheint, ist datenschutzrechtlich anders zu beurteilen als eine Person, die deutlich und über einen längeren Zeitraum aufgenommen wird.

Auch der Zusammenhang kann relevant sein.

Deshalb sollte nicht pauschal behauptet werden, jede zufällige Personenaufnahme durch eine private Drohne sei verboten. Ebenso falsch wäre die Aussage, zufällig aufgenommene Personen seien datenschutzrechtlich immer irrelevant.

Es kommt auf die konkrete Verarbeitung an.

Drohne mit 4K-Kamera und Zoom: Was bedeutet das für den Datenschutz?

Moderne Kameradrohnen können sehr hochauflösende Fotos und Videos erstellen. Teilweise verfügen sie zusätzlich über optischen oder digitalen Zoom.

Das kann für den Datenschutz relevant werden.

Eine Person, die auf dem kleinen Bildschirm der Fernsteuerung kaum zu erkennen ist, kann in der gespeicherten Originalaufnahme wesentlich detaillierter dargestellt sein.

Auch durch eine spätere Ausschnittsvergrößerung können Details sichtbar werden, die während des Fluges kaum aufgefallen sind.

Ist das Zoomen mit einer Drohne datenschutzrechtlich verboten?

Die DSGVO enthält kein spezielles „Zoomverbot“ für Drohnen.

Entscheidend ist vielmehr, welche personenbezogenen Daten dadurch verarbeitet werden.

Wird eine bestimmte Person gezielt mit der Drohnenkamera ausgewählt, verfolgt oder herangezoomt und ist die DSGVO auf diese Verarbeitung anwendbar, muss diese Verarbeitung datenschutzrechtlich zulässig sein.

Für private Drohnenpiloten ist deshalb ein einfacher praktischer Grundsatz hilfreich:

Wer Landschaft filmen möchte, benötigt normalerweise keine Nahaufnahme einer unbeteiligten Person.

Drohne filmt Garten oder Grundstück: Was sagt die DSGVO?

Bei diesem Thema muss besonders sauber zwischen dem Drohnenflug und der Kameraaufnahme unterschieden werden.

Die DSGVO regelt nicht, ob eine Drohne über ein bestimmtes Grundstück fliegen darf.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht geht es darum, welche Informationen die Kamera verarbeitet.

Ein Grundstück oder Gebäude ist nicht allein aufgrund des Motivs automatisch ein personenbezogenes Datum. Ein Personenbezug kann jedoch entstehen, wenn sich die aufgenommenen Informationen einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zuordnen lassen.

Drohne filmt Personen im Garten

Besonders relevant können Aufnahmen sein, auf denen Menschen in ihrem privaten Umfeld identifizierbar sind.

Das kann beispielsweise Personen im Garten, auf einer Terrasse oder auf einem Balkon betreffen.

Bei einer Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kann unter anderem eine Rolle spielen, welche vernünftigen Erwartungen eine betroffene Person hinsichtlich einer möglichen Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten haben konnte.

Datenschutzaufsichtsbehörden betrachten den Einsatz von Kameradrohnen in Zusammenhang mit privaten beziehungsweise sonst schwer einsehbaren Bereichen kritisch.

Für den praktischen Drohnenflug bedeutet das: Private Bereiche anderer Personen sollten nicht unnötig zum Gegenstand detaillierter Personenaufnahmen gemacht werden.

Drohne über Hecke oder Sichtschutz: Was gilt beim Datenschutz?

Eine hohe Hecke, eine Mauer oder ein Sichtschutz ist nach der DSGVO keine Fluggrenze.

Die DSGVO entscheidet nicht darüber, ob eine Drohne über eine Hecke oder ein Grundstück fliegen darf.

Für den Datenschutz kann jedoch relevant sein, welche personenbezogenen Informationen die Kamera aus ihrer erhöhten Position erfasst.

Dabei macht es einen Unterschied, ob bei einer weitläufigen Landschaftsaufnahme beiläufig Teile eines Grundstücks zu sehen sind oder ob eine identifizierbare Person gezielt hinter einem Sichtschutz aufgenommen wird.

Die Möglichkeit einer Drohne, Bereiche aus einer erhöhten Perspektive einzusehen, kann deshalb bei der datenschutzrechtlichen Bewertung der konkreten Aufnahme eine Rolle spielen.

Wann benötigt eine Drohnenaufnahme eine Rechtsgrundlage?

Werden personenbezogene Daten verarbeitet und ist die DSGVO auf die konkrete Verarbeitung anwendbar, benötigt die Verarbeitung grundsätzlich eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO.

Bei privaten Drohnenaufnahmen können je nach Sachverhalt insbesondere eine Einwilligung oder die Prüfung eines berechtigten Interesses eine Rolle spielen.

Einwilligung bei Drohnenaufnahmen

Eine mögliche Rechtsgrundlage ist die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO.

Eine Einwilligung muss die Anforderungen der DSGVO erfüllen. Dazu gehören insbesondere Freiwilligkeit, Informiertheit und eine eindeutige bestätigende Handlung.

Wird eine Verarbeitung auf eine Einwilligung gestützt, muss der Verantwortliche nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO nachweisen können, dass die betroffene Person eingewilligt hat.

Das bloße Schweigen einer Person oder die Tatsache, dass jemand eine Drohne gesehen und nicht widersprochen hat, sollte deshalb nicht einfach als Einwilligung behandelt werden.

Berechtigtes Interesse bei Drohnenaufnahmen

Je nach Sachverhalt kann Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als Rechtsgrundlage geprüft werden.

Dabei reicht die bloße Aussage „Ich möchte schöne Drohnenaufnahmen machen“ nicht aus, um jede Personenaufnahme zu rechtfertigen.

Die Prüfung umfasst insbesondere drei Schritte:

Es muss ein berechtigtes Interesse bestehen.

Die Verarbeitung muss zur Wahrung dieses Interesses erforderlich sein.

Anschließend müssen die Interessen beziehungsweise Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person berücksichtigt und abgewogen werden.

Gerade bei gezielten Aufnahmen einzelner Personen oder bei Aufnahmen von Menschen in privaten Bereichen können die Interessen der betroffenen Personen erhebliches Gewicht haben.

Ein „berechtigtes Interesse“ ist deshalb keine pauschale Erlaubnis zum Filmen fremder Personen.

Muss ein privater Drohnenpilot jede Person vorher fragen?

Nein. Die Aussage „Für jede Person im Bild braucht man immer eine Einwilligung“ wäre zu pauschal.

Die Einwilligung ist eine mögliche Rechtsgrundlage der DSGVO, aber nicht die einzige denkbare Rechtsgrundlage.

Umgekehrt bedeutet das nicht, dass Personen ohne weitere Prüfung beliebig gefilmt werden dürfen.

Ist die DSGVO anwendbar, muss die konkrete Verarbeitung datenschutzrechtlich zulässig sein.

In der Praxis ist es für private Drohnenpiloten häufig sinnvoller, vermeidbare Personenaufnahmen von Anfang an zu reduzieren, anstatt anschließend kompliziert prüfen zu müssen, ob eine bestimmte Aufnahme verwendet werden kann.

Drohne filmt Auto oder Kennzeichen: Ist das Datenschutz?

Auch Fahrzeuge können auf Drohnenaufnahmen erscheinen.

Ein Fahrzeug ist keine natürliche Person. Informationen über ein bestimmtes Fahrzeug können jedoch in einem konkreten Zusammenhang einen Bezug zu einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person ermöglichen.

Dabei kann beispielsweise eine Kombination aus Fahrzeug, Kennzeichen, Ort, Zeitpunkt und weiteren Informationen relevant sein.

Auch hier sollte zwischen einer zufälligen Aufnahme und einer gezielten Detailaufnahme unterschieden werden.

Mehrere weit entfernte Fahrzeuge auf einem großen Landschaftsbild sind nicht ohne Weiteres mit der gezielten Aufnahme eines bestimmten Autos einschließlich deutlich erkennbarem Kennzeichen gleichzusetzen.

Private Drohnenpiloten sollten deshalb einzelne Fahrzeuge und Kennzeichen nicht unnötig zum eigentlichen Motiv machen.

Datenminimierung: Datenschutz beginnt bereits beim Drohnenflug

Ein besonders praktischer Grundsatz der DSGVO ist die Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO – soweit die DSGVO auf die Verarbeitung Anwendung findet.

Personenbezogene Daten sollen auf das für den jeweiligen Zweck notwendige Maß beschränkt werden.

Für private Drohnenpiloten lässt sich das sehr praktisch umsetzen.

Wer eine Landschaft aufnehmen möchte, kann seine Kamera auf die Landschaft ausrichten.

Wer ein Gebäude als Gesamtansicht filmen möchte, muss nicht zusätzlich auf eine Person im Nachbargarten zoomen.

Auch Aufnahmezeitpunkt, Kamerawinkel und Perspektive können dazu beitragen, unnötige personenbezogene Daten zu vermeiden.

Datenschutz beginnt deshalb nicht erst beim Schneiden des Videos am Computer.

Er kann bereits bei der Wahl des Motivs berücksichtigt werden.

Drohnenaufnahmen speichern: Gibt es eine feste Löschfrist?

Eine allgemeine Löschfrist von beispielsweise sieben, 14 oder 30 Tagen für private Drohnenaufnahmen lässt sich aus der DSGVO nicht pauschal ableiten.

Ist die DSGVO anwendbar, gilt jedoch der Grundsatz der Speicherbegrenzung aus Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO.

Die Speicherdauer richtet sich deshalb nach dem konkreten Zweck der Verarbeitung.

Praktisch bietet es sich an, Drohnenaufnahmen nach dem Flug zu sichten.

Misslungene Sequenzen oder Aufnahmen mit unnötig erfassten personenbezogenen Daten können aussortiert werden, wenn für ihre weitere Speicherung kein entsprechender Zweck besteht.

Drohnenvideo auf YouTube, Instagram oder Social Media veröffentlichen

Besonders aufmerksam sollten private Drohnenpiloten werden, wenn Aufnahmen nicht nur privat gespeichert, sondern öffentlich im Internet veröffentlicht werden sollen.

Eine öffentliche Veröffentlichung personenbezogener Aufnahmen ist datenschutzrechtlich anders zu betrachten als eine ausschließlich persönliche oder familiäre Verwendung.

Wer ein Drohnenvideo öffentlich auf YouTube, Instagram, TikTok oder einer anderen Plattform bereitstellt, sollte deshalb nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten weiterhin unter die Haushaltsausnahme fällt.

Ist die DSGVO anwendbar, muss auch die Veröffentlichung personenbezogener Daten datenschutzrechtlich zulässig sein.

Drohnenvideo vor dem Hochladen kontrollieren

Vor einer Veröffentlichung sollte das gesamte Material noch einmal in ausreichender Größe und Auflösung angesehen werden.

Dabei sollte insbesondere geprüft werden:

Sind Personen identifizierbar?

Sind einzelne Personen unnötig lange oder detailliert zu sehen?

Werden Menschen in privaten Bereichen gezeigt?

Sind personenbezogene Details sichtbar, die für das eigentliche Video nicht erforderlich sind?

Werden erst durch Vergrößerung Details erkennbar?

Sind solche Inhalte für das Video nicht erforderlich, können je nach Aufnahme beispielsweise Schnitt, Änderung des Bildausschnitts oder technische Unkenntlichmachung Möglichkeiten sein, personenbezogene Informationen zu reduzieren.

Welche Datenschutzrechte können aufgenommene Personen haben?

Ist die DSGVO anwendbar, können aufgenommene Personen unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen Betroffenenrechte geltend machen.

Dazu gehört insbesondere das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO.

Unter den Voraussetzungen des Art. 17 DSGVO kann außerdem ein Recht auf Löschung bestehen.

Wird eine Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt, kann zusätzlich das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO relevant sein.

Das bedeutet nicht, dass jedes Auskunfts-, Löschungs- oder Widerspruchsbegehren automatisch begründet ist. Die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen und der konkrete Sachverhalt müssen berücksichtigt werden.

Beschwerde wegen einer privaten Drohnenaufnahme

Art. 77 DSGVO sieht unter seinen Voraussetzungen ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde vor.

Eine betroffene Person kann sich an eine Aufsichtsbehörde wenden, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.

Eine Beschwerde bedeutet jedoch nicht automatisch, dass tatsächlich ein Datenschutzverstoß vorliegt.

Entscheidend bleibt die konkrete Verarbeitung und deren rechtliche Bewertung.

Datenschutz-Checkliste für private Drohnenpiloten

Vor dem Drohnenflug

Überlegen Sie, welches Motiv Sie tatsächlich aufnehmen möchten.

Prüfen Sie, ob dafür überhaupt identifizierbare Personen erfasst werden müssen.

Wählen Sie nach Möglichkeit einen Kamerawinkel, bei dem unbeteiligte Personen und private Bereiche nicht unnötig in den Mittelpunkt geraten.

Überlegen Sie bereits vorher, ob die Aufnahme ausschließlich privat bleiben oder später öffentlich veröffentlicht werden soll.

Während der Aufnahme

Richten Sie die Kamera möglichst auf das eigentliche Motiv.

Zoomen Sie nicht unnötig auf fremde Personen.

Verfolgen Sie einzelne unbeteiligte Personen nicht ohne entsprechenden Grund gezielt mit der Kamera.

Vermeiden Sie unnötige Detailaufnahmen von Menschen in privaten Bereichen.

Berücksichtigen Sie, dass hochauflösende Originalaufnahmen wesentlich mehr Details enthalten können als das kleine Vorschaubild der Fernsteuerung.

Nach dem Drohnenflug

Sehen Sie die Aufnahmen vollständig durch.

Prüfen Sie, ob Personen identifizierbar sind.

Kontrollieren Sie insbesondere hochauflösendes Material und vergrößerbare Bildbereiche.

Sortieren Sie unnötige personenbezogene Sequenzen aus, soweit für deren weitere Speicherung kein entsprechender Zweck besteht.

Prüfen Sie vor einer öffentlichen Veröffentlichung noch einmal gesondert, welche personenbezogenen Informationen tatsächlich sichtbar sind.

FAQ: Häufige Fragen zu Drohne und Datenschutz

Gilt die DSGVO für jede private Drohne mit Kamera?

Nein. Zunächst muss geprüft werden, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden. Bei privaten Piloten ist anschließend insbesondere die Haushaltsausnahme des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO zu berücksichtigen. Erst wenn die DSGVO auf die konkrete Verarbeitung Anwendung findet, müssen die weiteren Anforderungen der DSGVO geprüft werden.

Gilt Datenschutz auch bei einer Drohne unter 250 Gramm?

Für die datenschutzrechtliche Beurteilung personenbezogener Daten ist das Gewicht der Drohne grundsätzlich nicht der entscheidende Punkt. Auch eine kleine Drohne kann eine leistungsfähige Kamera besitzen und identifizierbare Personen aufnehmen.

Ist eine Person ohne erkennbares Gesicht anonym?

Nicht zwangsläufig. Eine Person kann abhängig vom Kontext auch anhand anderer Merkmale oder Informationen identifizierbar sein. Umgekehrt ist eine weit entfernte menschliche Silhouette nicht automatisch eine identifizierbare Person.

Was gilt, wenn meine Drohne Personen in einem Garten aufnimmt?

Datenschutzrechtlich ist entscheidend, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden und ob die DSGVO anwendbar ist. Bei identifizierbaren Personen in privaten Bereichen können deren Interessen bei einer Interessenabwägung besonders schwer wiegen. Die Frage, ob die Drohne über das Grundstück fliegen durfte, ist dagegen nicht Gegenstand der DSGVO.

Ist ein Drohnenflug über eine Hecke ein Datenschutzverstoß?

Nicht allein deshalb. Die DSGVO enthält keine „Flugverbotshecke“. Datenschutzrechtlich kann jedoch relevant sein, wenn die erhöhte Kameraposition dazu genutzt wird, identifizierbare Personen hinter einem Sichtschutz aufzunehmen.

Darf ich Personen mit meiner Drohne heranzoomen?

Die DSGVO enthält kein besonderes Zoomverbot. Werden Personen durch den Zoom jedoch identifizierbar und ist die DSGVO anwendbar, muss die Verarbeitung datenschutzrechtlich zulässig sein. Gezielte Detailaufnahmen können bei der rechtlichen Bewertung erheblich anders zu gewichten sein als zufällige Personen im Hintergrund.

Brauche ich für jede erkennbare Person eine Einwilligung?

Nicht zwingend. Eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO ist eine mögliche Rechtsgrundlage. Abhängig vom konkreten Sachverhalt können andere Rechtsgrundlagen zu prüfen sein. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfordert beispielsweise eine Prüfung des berechtigten Interesses, der Erforderlichkeit und der entgegenstehenden Interessen der betroffenen Person.

Sind Autokennzeichen auf Drohnenvideos personenbezogene Daten?

Informationen über ein bestimmtes Fahrzeug einschließlich eines Kennzeichens können im konkreten Kontext einen Bezug zu einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person ermöglichen. Entscheidend sind die konkrete Aufnahme und die vorhandenen Zusatzinformationen.

Kann ich mein privates Drohnenvideo einfach auf YouTube veröffentlichen?

Eine öffentliche Veröffentlichung sollte gesondert geprüft werden. Enthält das Video personenbezogene Daten, sollte nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Verarbeitung weiterhin ausschließlich persönlicher oder familiärer Natur ist. Ist die DSGVO anwendbar, muss auch für die Veröffentlichung eine entsprechende datenschutzrechtliche Grundlage bestehen.

Kann eine gefilmte Person verlangen, dass ich die Aufnahme lösche?

Ist die DSGVO anwendbar, kann unter den Voraussetzungen des Art. 17 DSGVO ein Recht auf Löschung bestehen. Ob ein konkretes Löschungsverlangen begründet ist, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und dem jeweiligen Einzelfall ab.

Fazit: Datenschutz bei privaten Drohnen praktisch umsetzen

Beim Datenschutz für private Drohnenpiloten kommt es nicht darauf an, möglichst viele komplizierte Vorschriften auswendig zu kennen.

Entscheidend ist eine sinnvolle Reihenfolge.

Werden überhaupt personenbezogene Daten aufgenommen?

Sind Menschen direkt oder indirekt identifizierbar?

Greift bei der privaten Verarbeitung möglicherweise die Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO?

Ist die DSGVO anwendbar, welche Rechtsgrundlage besteht für die Verarbeitung?

Werden nur die personenbezogenen Daten verarbeitet, die für den jeweiligen Zweck tatsächlich erforderlich sind?

Und was geschieht später mit dem Drohnenvideo?

Ein praktischer Grundsatz bringt vieles auf den Punkt:

Wer Landschaft filmen möchte, sollte Landschaft filmen – und unbeteiligte Personen nicht unnötig zum eigentlichen Motiv machen.

Nicht jede zufällig erfasste Person macht eine private Drohnenaufnahme automatisch zu einem Datenschutzverstoß. Umgekehrt ist eine private Kameradrohne kein Freibrief, identifizierbare Menschen gezielt aufzunehmen, heranzuzoomen oder personenbezogenes Material anschließend ohne weitere Prüfung öffentlich zu verbreiten.

Datenschutz lässt sich deshalb am einfachsten bereits beim Flug berücksichtigen: Kamera auf das gewünschte Motiv richten, unnötige Personenaufnahmen vermeiden und das Material vor einer Veröffentlichung sorgfältig kontrollieren.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag behandelt den Einsatz privater Kameradrohnen ausschließlich aus datenschutzrechtlicher Sicht nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und – soweit im konkreten Fall einschlägig – dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Er bewertet insbesondere nicht, ob ein bestimmter Drohnenflug nach luftverkehrsrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Ebenso enthält der Beitrag keine strafrechtliche, zivilrechtliche oder sonstige rechtliche Bewertung.

Die datenschutzrechtliche Beurteilung hängt von der konkreten Verarbeitung personenbezogener Daten und den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.