
Externer Datenschutzbeauftragter für Vereine in Berlin und Brandenburg
FAQ Datenschutz im Verein: Die 10 wichtigsten Fragen und Antworten für Vorstände
Viele Vereinsvorstände stellen sich die Frage, ob der eigene Verein wirklich einen Datenschutzbeauftragten braucht oder ob das „nur etwas für große Organisationen“ ist. Tatsächlich hängt die Pflicht nicht nur von der Größe, sondern vor allem von der Art der Datenverarbeitung ab.
Sobald regelmäßig Mitgliederdaten digital verarbeitet werden, mehrere Personen damit zu tun haben und vielleicht sogar sensible Informationen im Spiel sind – etwa Gesundheitsdaten in Sportvereinen oder Angaben zur politischen oder religiösen Überzeugung in bestimmten NGOs – bewegt sich der Verein mitten im Anwendungsbereich der DSGVO. Spätestens dann ist es sinnvoll, strukturiert zu prüfen, ob die gesetzlichen Schwellenwerte erreicht sind oder ob eine Benennung freiwillig geboten ist, um Haftungsrisiken zu vermeiden.
Ein externer Datenschutzbeauftragter nimmt Ihnen diese Einschätzung ab, schaut auf Ihre konkrete Situation und sorgt dafür, dass Sie weder zu viel noch zu wenig tun – sondern genau das, was notwendig und sinnvoll ist.
Im Vereinsalltag entsteht schnell der Eindruck, man arbeite nur mit „ein paar Listen“. In Wahrheit verarbeiten Vereine aber eine ganze Bandbreite personenbezogener Daten: Mitgliederdaten, Bankverbindungen für Beiträge, Kontaktdaten von Spendern, Gesundheitsinformationen bei sportlichen Aktivitäten oder Freizeiten, Daten von Kindern und Jugendlichen, Teilnahmeinformationen bei Veranstaltungen, manchmal auch Fotos und Videos von Veranstaltungen. Hinzu kommen Daten von Ehrenamtlichen, Mitarbeitenden, Trainerinnen und Trainern. Ein klar strukturiertes Bild darüber, welche Daten wo und zu welchem Zweck verarbeitet werden, ist die Grundlage jedes seriösen Datenschutzes. Genau hier setzt professionelle Unterstützung an:
Wir helfen Vereinen, die eigenen Datenflüsse zu verstehen und in einem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten sauber zu dokumentieren. Das schafft nicht nur Ordnung nach innen, sondern auch Sicherheit gegenüber Aufsichtsbehörden und Mitgliedern.
Viele Vereine sind verunsichert, ob sie für jede Verarbeitung eine Einwilligung brauchen oder ob nicht andere Rechtsgrundlagen greifen. Tatsächlich ist die Mitgliedschaft selbst in der Regel der wichtigste Anknüpfungspunkt: Um Beiträge einzuziehen, zu Versammlungen einzuladen, über Angebote des Vereins zu informieren oder die Vereinsorganisation sicherzustellen, darf der Verein Mitgliederdaten auf Basis des „Vertragsverhältnisses Mitgliedschaft“ verarbeiten.
Hinzu kommen rechtliche Pflichten, etwa steuerliche Aufbewahrungsfristen, und berechtigte Interessen des Vereins, zum Beispiel um den eigenen Betrieb sinnvoll zu organisieren.
Eine Einwilligung ist dort wichtig, wo keine dieser Grundlagen trägt, etwa bei bestimmten Formen der Öffentlichkeitsarbeit oder bei sensiblen Daten, die über das für den Vereinszweck Erforderliche hinausgehen.
Wir helfen Vereinen dabei, die richtige Rechtsgrundlage für jede Verarbeitung zu identifizieren und sauber zu dokumentieren – damit Sie im Zweifel erklären können, warum Sie welche Daten verarbeiten dürfen.
Ja – Transparenz ist ein Kernprinzip der DSGVO und im Vereinskontext besonders wichtig. Mitglieder möchten nachvollziehen können, was mit ihren Daten geschieht, wie lange diese gespeichert werden und ob sie an Dritte weitergegeben werden.
Das gilt genauso für Spender, Sponsoren und Teilnehmende an Kursen oder Veranstaltungen. Der Verein ist verpflichtet, diese Personen in klarer, verständlicher Sprache über die wichtigsten Punkte zu informieren: Wer ist verantwortlich, zu welchen Zwecken werden Daten verarbeitet, auf welcher Rechtsgrundlage, wie lange werden sie aufbewahrt, welche Rechte haben Betroffene und an wen können sie sich wenden?
In der Praxis lassen sich diese Informationspflichten gut in Aufnahmeformulare, Spendenformulare und in die Datenschutzerklärung auf der Website integrieren. Wir unterstützen Vereine dabei, diese Hinweise so zu formulieren, dass sie rechtlich korrekt, aber trotzdem gut verständlich sind – und Vertrauen schaffen, statt abzuschrecken.
Fotos und Videos sind oft Herzstück der Vereinskommunikation: Man möchte zeigen, was im Verein passiert, Stimmung einfangen und andere Menschen begeistern. Gleichzeitig sind erkennbar abgebildete Personen datenschutzrechtlich geschützt, und die Grenze zwischen zulässiger Dokumentation und ungewollter Bloßstellung verläuft manchmal unscharf. Vereine sollten deshalb bewusst entscheiden, welche Aufnahmen sie wofür nutzen:
Eine interne Bildergalerie für Mitglieder ist anders zu bewerten als eine öffentlich zugängliche Social-Media-Kampagne. Besonders sensibel ist der Umgang mit Kindern und Jugendlichen sowie mit Portraitaufnahmen einzelner Personen. Hier ist eine Einwilligung meist der sicherste Weg.
Wir helfen Ihnen, ein pragmatisches und rechtlich tragfähiges Konzept für Foto- und Videoaufnahmen zu entwickeln – mit klaren Hinweisen, Einwilligungslösungen dort, wo sie nötig sind, und einer Kommunikationsstrategie, die die Freude am Vereinsleben nicht ausbremst, sondern verantwortungsvoll begleitet.
In der modernen Vereinsarbeit kommen zahlreiche externe Dienstleister ins Spiel:
Vereinsverwaltungssoftware, Cloud-Speicher, Newsletter-Dienste, Anbieter von Spendenformularen, Hosting-Provider für die Website oder auch IT-Dienstleister mit Administrationszugriff.
All diese Dienstleister verarbeiten personenbezogene Daten im Auftrag des Vereins und benötigen daher – wenn sie inhaltlichen Zugriff haben – einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Solche Verträge sind kein Selbstzweck, sondern ein wichtiges Instrument, um festzulegen, wie mit den Daten von Mitgliedern, Spendern und Mitarbeitenden umgegangen wird, welche Sicherheitsstandards gelten und was nach Beendigung der Zusammenarbeit mit den Daten passiert.
Wir prüfen mit Ihnen gemeinsam, wo tatsächlich eine Auftragsverarbeitung vorliegt, welche Verträge bereits existieren und wo nachgebessert werden sollte. So behalten Sie auch bei mehreren Dienstleistern den Überblick und können gegenüber Mitgliedern jederzeit darlegen, dass ihre Daten in guten Händen sind.
Die Frage „Wie lange dürfen wir Daten behalten?“ stellt sich in jedem Verein irgendwann – häufig spätestens dann, wenn sich die digitalen und analogen Archivschränke füllen.
Die DSGVO verlangt, dass personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden, wie es für den jeweiligen Zweck erforderlich ist. Während der Mitgliedschaft ist die Speicherung der relevanten Daten selbstverständlich notwendig. Nach dem Austritt stellt sich jedoch die Frage, welche Informationen noch benötigt werden und welche nicht. Steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen können dafür sorgen, dass bestimmte Unterlagen noch einige Jahre vorgehalten werden müssen, während andere Daten deutlich früher gelöscht werden können und sollten. Ein durchdachtes Löschkonzept hilft, diesen Spagat zu meistern:
Es definiert Kategorien, Fristen und Zuständigkeiten und macht Löschung von der Ausnahme zur Routine. Wir unterstützen Vereine dabei, ein solches Konzept praxistauglich aufzubauen – ohne Ihre Verwaltung zu überfordern, aber mit der nötigen rechtlichen Sicherheit.
Datenschutz ist längst nicht nur eine Frage von Formularen und Paragrafen, sondern ganz wesentlich eine Frage der technischen und organisatorischen Sicherheit.
Auch ein Verein muss dafür sorgen, dass Mitgliederdaten, Spenderinformationen und interne Dokumente nicht ungeschützt herumliegen oder auf ungesicherten Geräten gespeichert werden.
Dazu gehören beispielsweise aktuelle Softwarestände, sinnvolle Passwortregeln, möglichst die Nutzung von Zwei-Faktor-Authentifizierung, geregelte Zugriffsrechte und Überlegungen dazu, wer von wo aus auf welche Daten zugreifen darf.
Ebenso wichtig sind organisatorische Regeln: Wie gehen wir mit privaten Geräten um? Was passiert, wenn jemand im Homeoffice arbeitet? Wer ist verantwortlich, wenn ein Laptop verloren geht? Ein externer Datenschutzbeauftragter hilft Ihnen, aus der abstrakten Forderung nach „angemessenen Maßnahmen“ konkrete, zu Ihrem Verein passende Lösungen zu machen – nicht überdimensioniert, aber auch nicht naiv.
Mitglieder, Spender und andere Betroffene haben nach der DSGVO ein Recht darauf zu erfahren, welche Daten über sie gespeichert sind, sie korrigieren zu lassen, unter bestimmten Voraussetzungen löschen zu lassen oder der weiteren Nutzung zu widersprechen.
Diese Rechte sind kein Störfaktor, sondern Ausdruck eines respektvollen Umgangs mit den Menschen, die Ihren Verein tragen und unterstützen. Für den Verein bedeutet das: Es sollte klar definiert sein, an wen sich Betroffene wenden können, wie Anfragen geprüft werden und wie innerhalb der gesetzlichen Fristen reagiert wird. Ein geordneter Prozess verhindert, dass Auskunftsersuchen liegen bleiben, versehentlich unvollständig beantwortet werden oder zu Unsicherheit im Vorstand führen.
Wir entwickeln mit Ihnen einfache, praktikable Abläufe für Betroffenenanfragen, bereiten Musterantworten vor und sorgen so dafür, dass Ihr Verein souverän reagieren kann – und bei den Betroffenen als seriöser, verantwortungsvoller Ansprechpartner wahrgenommen wird.
Trotz aller Vorsicht können Fehler passieren: Eine E-Mail mit Mitgliederdaten geht an den falschen Verteiler, ein USB-Stick geht verloren oder ein Konto wird kompromittiert. Entscheidend ist dann, wie der Verein reagiert. Die DSGVO verlangt, dass Datenschutzvorfälle intern erfasst und bewertet werden und – wenn ein Risiko für die Rechte der Betroffenen besteht – innerhalb von 72 Stunden an die zuständige Aufsichtsbehörde gemeldet werden.
In besonders schwerwiegenden Fällen müssen auch die Betroffenen informiert werden. Für den Verein ist es deshalb wichtig, klare interne Meldewege und einen Schritt-für-Schritt-Plan zu haben:
Wer wird informiert? Wer bewertet den Vorfall? Welche Maßnahmen werden ergriffen, um den Schaden zu begrenzen? Ein externer Datenschutzbeauftragter unterstützt Sie dabei, Datenpannen nicht zu dramatisieren, aber auch nicht zu verharmlosen, sondern professionell einzuordnen und abzuarbeiten. So bleiben Sie auch in unangenehmen Situationen handlungsfähig und zeigen Ihren Mitgliedern und Unterstützern, dass Sie Verantwortung übernehmen.
Angesprochen sind: NGOs, Freizeitvereine, Sportvereine, Musikvereine, Gartenvereine und viele mehr. In Deutschland existieren bereits über 500.000 Vereine.
Datenschutzbeauftragter für Vereine in Berlin und Brandenburg. Wir werden als externe Datenschutzbeauftragte in die anfragenden Vereine bestellt. Mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wurde die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten innerhalb der europäischen Grenzen eingeführt. Datenschutzbeauftragter für Vereine in Berlin und Brandenburg.
Was ist ein Datenschutzbeauftragter bzw. Datenschutzmanager?
Datenschutzbeauftragter für Vereine in Berlin und Brandenburg. Der Datenschutzbeauftragte bzw. der Datenschutzmanager wird vom Verein angerufen und bestellt, um auf das Einhalten der Regularien bzw. Richtlinien des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und anderer einschlägiger Gesetze – z. B. das SGB X für medizinische Vereine – hinzuwirken.
Zu den Aufgaben eines externen Datenschutzbeauftragten bzw. des Datenschutzmanagers gehört die Kontrolle darüber, dass IT-Technologien korrekt nach den gesetzlichen Bestimmungen eingesetzt werden und Schulungen der Mitarbeiter*innen stattfinden. Er ist in der Ausübung seiner Tätigkeit weisungsfrei und direkt der jeweiligen Vereinsleitung, dem Verantwortlichen, unterstellt. Datenschutzbeauftragter für Vereine in Berlin und Brandenburg.
Im Wandel der Datenschutzbestimmungen rund um die digitale Datenverarbeitung benötigen auch Vereine, Angestellte und Kunden bzw. User eine verlässliche, professionelle Orientierungshilfe: Der Datenschutzbeauftragte bzw. der Datenschutzmanager begleitet Vereine im digitalen Umbruch und bringt die Wünsche und Rechte der Betroffenen mit den Geschäftszielen des Vereins in Einklang, sodass die Rechte aller Beteiligten gewahrt bleiben. Datenschutzbeauftragter für Vereine in Berlin und Brandenburg.
Ein externer Datenschutzbeauftragter muss zwingend bestellt werden, wenn beispielsweise
- sich mehr als 19 Personen mit der Verarbeitung der Daten beschäftigen,
- personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, wie z. B. in einem integrierten Onlineshop oder einer Vereinsverwaltungssoftware,
- Verfahren eingesetzt werden, für die nach heutigem Recht in der Regel eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach Art. 35 DSGVO in Betracht kommt,
- eine vollautomatisierte Datenerfassung erfolgt,
- personenbezogene Daten an Dritte weitergegeben werden,
- bestimmte Risiken für Rechte und Freiheiten der Betroffenen möglich wären.
Um keine Ordnungswidrigkeit zu begehen, die nach der DSGVO sehr teuer werden kann, muss der Verein spätestens vier Wochen nach Aufnahme seines Betriebes einen internen oder einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen. Dies ist erforderlich, wenn die obenstehenden Punkte zutreffen.
Hier gibt es zwei Möglichkeiten, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen – zum einen den internen Datenschutzbeauftragten aus dem Kreise Ihrer Angestellten bzw. Mitarbeiter*innen oder einen externen Datenschutzbeauftragten, der von außen kommt und bestellt wird.
Für die verantwortungsvolle Ausübung wird Spezialwissen verlangt. Der Datenschutzbeauftragte arbeitet meist branchenübergreifend oder mit einer Spezialisierung auf bestimmte Bereiche, z. B. Medizin oder Sport. Datenschutzbeauftragte verfügen nicht nur über Expertenwissen bezüglich des Datenschutzes. Darüber hinaus sind Datenschutzbeauftragte berufstätige Menschen, die sich aus allen Branchenfeldern rekrutieren, wie z. B. IT-Expertinnen, Kommunikationsdesignerinnen oder Jurist*innen. Datenschutzbeauftragter für Vereine in Berlin und Brandenburg.
Der finanzielle Aufwand bei einem externen Datenschutzbeauftragten ist offen und klar gestaltet und für jeden Verein kalkulierbar. Datenschutzbeauftragter für Vereine in Berlin und Brandenburg.
Warum ist die Bestellung von Vorteil?
- Sie haben einen digitalisierten Verein und suchen einen externen Datenschutzbeauftragten für Ihren Verein, der immer auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung ist und sich in Ihrem Metier auskennt.
- Ihre Vereinsgröße ist zu klein, um einen Datenschutzbeauftragten in Vollzeit zu beschäftigen, obwohl die rechtlichen Bestimmungen des Datenschutzes für Ihr Vereinsmodell dies erfordern.
- Der Datenschutzbeauftragte soll zur Vermeidung von Konflikten kein interner Mitarbeiter sein, sondern eine unabhängige externe Einsicht in Ihren Verein tragen.
- Sie benötigen bei der Entwicklung Ihrer Produkte und Angebote eine stetige Begleitung durch einen technisch geschulten als auch rechtskundigen Datenschutzbeauftragten.
- Sie legen besonderen Wert auf Rechtssicherheit.
- Imageschäden durch Datenpannen gilt es zu vermeiden.
Mitglieder, Mitgliederdaten und Vereinsverwaltung
Im Mittelpunkt eines jeden Vereins stehen die Mitglieder. Gleichzeitig gehören Mitgliederdaten zu den sensibelsten Informationsbeständen, die ein Verein verarbeitet. Dazu zählen im Sinne des Datenschutzes u. a.:
- Stammdaten (Name, Kontaktdaten, Anschrift),
- beitragsrelevante Daten (Bankverbindung, Beitragskategorie),
- Informationen zur Vereinszugehörigkeit (Eintrittsdatum, Ämter, Funktionen, Gremienarbeit),
- je nach Verein auch besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO (z. B. Gesundheitsdaten im Sportverein, Angaben zu politischen oder religiösen Überzeugungen bei bestimmten NGOs, Daten von Kindern und Jugendlichen).
Ein professionelles Datenschutzmanagement im Verein stellt sicher, dass diese Daten
- rechtmäßig verarbeitet werden (Art. 6 DSGVO, z. B. zur Erfüllung der Mitgliedschaft, zur Erfüllung rechtlicher Pflichten oder auf Basis berechtigter Interessen),
- zweckgebunden eingesetzt werden (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO),
- auf das notwendige Maß beschränkt sind (Datenminimierung, Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO),
- aktuell und richtig gehalten werden (Richtigkeit, Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO),
- nicht länger als erforderlich gespeichert werden (Speicherbegrenzung, Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO),
- durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) geschützt werden (Art. 32 DSGVO).
Wir unterstützen Vereine dabei, klare Regelungen und Prozesse für die Verwaltung von Mitgliederdaten zu etablieren. Dazu gehören z. B.:
- ein strukturiertes Verarbeitungsverzeichnis (Art. 30 DSGVO),
- transparente Informationen für Mitglieder nach Art. 13 DSGVO (z. B. Datenschutzhinweise im Aufnahmeantrag oder auf der Website),
- Berechtigungs- und Rollenkonzepte (wer darf welche Mitgliederdaten sehen?),
- sichere Nutzung von Vereinsverwaltungssoftware,
- klare Lösch- und Aufbewahrungskonzepte für Mitgliederdaten (z. B. nach Austritt).
Spender, Sponsoren und Förderer – Datenschutz im Fundraising
Viele Vereine sind auf Spenden, Sponsoring und Fördermittel angewiesen. Neben Mitgliederdaten werden daher häufig auch Daten von
- Spender*innen,
- Sponsor*innen,
- Fördermitgliedern,
- sonstigen Unterstützer*innen
verarbeitet. Diese Personengruppen erwarten, dass mit ihren Daten – insbesondere Kontodaten, Kontaktdaten und Informationen zu Spendenhöhen – sensibel umgegangen wird.
Ein externer Datenschutzbeauftragter unterstützt Ihren Verein u. a. dabei,
- die Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung im Fundraising sauber zu definieren (z. B. Vertrag/Spendenabwicklung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, rechtliche Pflichten wie Aufbewahrungspflichten, Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO),
- Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO zu erfüllen (z. B. Datenschutzhinweise bei Online-Spendenformularen, Spendenaufrufen, Aktionen mit Sponsoren),
- Kontaktwege (Post, E-Mail, Newsletter) datenschutzkonform auszugestalten (inkl. Einwilligung und Opt-out-Lösungen, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, Art. 7 DSGVO),
- interne Prozesse zur Dokumentation und Nachweisbarkeit der Einwilligungen aufzubauen,
- die Aufbewahrungs- und Löschregeln im Zusammenspiel mit steuerlichen Anforderungen und Dokumentationspflichten zu strukturieren,
- bei Spenden- oder Förderprojekten mit Dritten (z. B. Zahlungsdienstleister, externe Dienstleister für Spendentools) saubere Verträge zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO abzuschließen.
So wird gewährleistet, dass Ihr Verein sowohl gegenüber Mitgliedern als auch Spendern Vertrauen schafft und gleichzeitig den gesetzlichen Anforderungen der DSGVO und des BDSG gerecht wird.
Leistungen des externen Datenschutzbeauftragten
Wir als externe Datenschutzbeauftragte & Datenschutzmanager unterstützen Ihren Verein zur Erlangung eines professionellen Datenschutzniveaus. Ein hohes Datenschutzniveau schützt Ihren Verein nicht nur vor Abmahnungen und Datenpannen, sondern dient auch der Vertrauensbildung zwischen Ihrem Verein und Ihren Mitgliedern, Spendern und Kunden, was ein klarer Wettbewerbsvorteil ist.
Nach der Erstellung eines auf Ihren Verein oder Ihre Arztpraxis zugeschnittenen Beratungskonzeptes, das auf die Größe Ihres Vereins und Ihre Produkte bzw. Datenprozesse zugeschnitten ist, obliegt es Ihnen, einen externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Datenschutzbeauftragter für Vereine in Berlin und Brandenburg.
Der externe Datenschutzbeauftragte wirkt bei den nachfolgenden Tätigkeiten nach einer konkreten Bestellung mit:
Beginn …
- Voruntersuchung bzw. Ist-Analyse – Risikoanalyse und Schwachstellenanalyse
- Erörterung etwaiger Datenschutzziele Ihres Vereins
- DSGVO-Prüfung über standardisierte Formalien
- Ermittlung der notwendigen Maßnahmen
- Umsetzungsvorschläge für notwendige Anpassungen
Mitwirkung bei der zwingend erforderlichen Dokumentation …
- Ein Datenschutzkonzept muss erarbeitet werden,
- Verfahrensverzeichnisse müssen erstellt werden (Art. 30 DSGVO),
- Richtlinien zum rechtlichen Umgang mit personenbezogenen, sensiblen Daten,
- Datenschutzerklärung innerhalb des Betriebes und auf Ihrer Website (Art. 13, 14 DSGVO),
- Datenschutzfolgenabschätzung (Art. 35 DSGVO), falls erforderlich,
- Verträge über Auftragsverarbeitung prüfen und bearbeiten (Art. 28 DSGVO),
- technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) erstellen (Art. 32 DSGVO),
- Verpflichtungserklärung der Mitarbeiter erstellen und bearbeiten,
- einen Jahresbericht erstellen,
- Richtlinien für E-Mail-, Internet- und Social-Media-Nutzung kontrollieren.
Ansprechpartner für:
- Management
- Mitarbeiter
- Mitglieder
- Kunden / Patienten
- Dienstleister / Auftragsverarbeiter
- Datenschutzbehörden bzw. Aufsichtsbehörden
Audits
- Schulungen
- Seminare
- einzelne Mitarbeiter bei Neueinstellung informieren
Umsetzung der Rechte der betroffenen Mitglieder, Kunden bzw. Patienten …
- Auskunftsrecht, Recht auf Löschung, Recht auf Berichtigung, Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Recht auf Datenübertragbarkeit, Widerspruchsrecht (Art. 15–21 DSGVO),
- Beantwortung von Anfragen von Mitgliedern, Kunden oder Patienten.
Risikomanagement
- Überprüfung der technischen und organisatorischen Maßnahmen
- Prozess zur Behandlung von Datenschutzvorfällen (inkl. Bewertung der Meldepflicht nach Art. 33, 34 DSGVO)
- Kontakt mit den zuständigen Aufsichtsbehörden
Datenschutzbeauftragter für Vereine in Berlin und Brandenburg.
Aufsichtsbehörde für Berlin:
Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Aufsichtsbehörde für Brandenburg:
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Sehen Sie hierzu unsere Preisliste
Sehen Sie auch hierzu: Datenschutzreform 2026
Stand: 5. Juli 2026