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Drohnen & Datenschutz: Was private Drohnenpiloten nach der DSGVO beachten sollten


FAQ: Drohnen, Kamera und Datenschutz nach DSGVO

Gilt die DSGVO auch für Kameraaufnahmen mit einer Drohne?

Ja. Sobald mit einer Drohnenkamera Personen direkt oder indirekt identifiziert werden können, können personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet werden. Das betrifft nicht nur deutlich erkennbare Gesichter. Je nach Aufnahme können beispielsweise auch Kfz-Kennzeichen, Grundstücksbezüge, Aufenthaltsorte oder andere Merkmale Rückschlüsse auf bestimmte Personen ermöglichen.

Wer solche personenbezogenen Daten mithilfe einer Drohne erhebt, aufzeichnet, speichert oder anderweitig verarbeitet, muss grundsätzlich die Vorgaben der DSGVO beachten. Ergänzend können die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) relevant sein.

Eine wichtige Ausnahme kann für rein persönliche oder familiäre Tätigkeiten bestehen. Diese sogenannte Haushaltsausnahme ist jedoch eng auszulegen und greift insbesondere nicht automatisch, sobald Aufnahmen über den ausschließlich privaten Bereich hinausgehen.

Darf eine Drohne Personen auf einem Privatgrundstück aufnehmen?

Datenschutzrechtlich ist dies besonders sensibel. Befinden sich Personen beispielsweise in ihrem Garten, auf einer Terrasse oder einem anderen privaten Grundstück, werden bei identifizierbaren Personen grundsätzlich personenbezogene Daten verarbeitet.

Für die Verarbeitung ist eine Rechtsgrundlage nach der DSGVO erforderlich. Allein der Besitz einer Drohne oder die technische Möglichkeit, ein Grundstück aus der Luft einzusehen, stellt keine datenschutzrechtliche Erlaubnis zur Aufnahme von Personen dar.

Insbesondere bei Aufnahmen privater Rückzugsbereiche wie Gärten und Terrassen ist das Interesse der betroffenen Personen am Schutz ihrer Privatsphäre regelmäßig besonders hoch. Bei der erforderlichen datenschutzrechtlichen Interessenabwägung kann dies erheblich gegen eine Aufnahme sprechen.

Drohnenpiloten sollten ihre Flug- und Kameraeinstellungen deshalb so wählen, dass fremde Grundstücke und darauf befindliche Personen möglichst nicht erfasst werden.

Welche Rechtsgrundlage kann für Drohnenaufnahmen herangezogen werden?

Welche Rechtsgrundlage einschlägig ist, hängt vom konkreten Zweck und den Umständen der Aufnahme ab.

In Betracht kommt beispielsweise eine Einwilligung der betroffenen Person nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Bei bestimmten professionellen Anwendungen kann außerdem ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO geprüft werden.

Ein berechtigtes Interesse bedeutet allerdings nicht, dass jede gewünschte Aufnahme zulässig ist. Es muss geprüft werden, ob ein legitimer Zweck besteht, ob die Datenverarbeitung für diesen Zweck erforderlich ist und ob die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen überwiegen.

Gerade bei Kameraaufnahmen von Personen in privaten oder besonders geschützten Bereichen kann diese Abwägung zugunsten der betroffenen Personen ausfallen.

Muss ich Personen darüber informieren, dass sie von einer Drohne aufgenommen werden?

Wenn personenbezogene Daten erhoben werden, bestehen grundsätzlich Informationspflichten nach der DSGVO. Insbesondere Art. 13 DSGVO verlangt, dass betroffene Personen bestimmte Informationen über die Datenverarbeitung erhalten.

Dazu gehören unter anderem Angaben darüber, wer für die Verarbeitung verantwortlich ist, zu welchem Zweck die Aufnahmen erfolgen, auf welcher Rechtsgrundlage die Verarbeitung beruht, wie lange Daten gespeichert werden und welche Rechte die betroffenen Personen besitzen.

Bei Drohnenaufnahmen besteht die praktische Schwierigkeit darin, diese Informationen rechtzeitig und transparent zur Verfügung zu stellen. Je nach Einsatz können beispielsweise Hinweisschilder im betroffenen Gebiet, Vorabinformationen oder ergänzende ausführliche Datenschutzhinweise eingesetzt werden.

Die konkrete Ausgestaltung muss zum jeweiligen Drohneneinsatz passen und den Anforderungen an eine transparente Information entsprechen.

Was gilt, wenn Personen nur zufällig auf einer Drohnenaufnahme erscheinen?

Auch eine unbeabsichtigte oder zufällige Aufnahme kann eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellen. Entscheidend ist nicht allein, ob die Person bewusst aufgenommen werden sollte, sondern ob personenbezogene Daten tatsächlich verarbeitet werden.

Daher sollte bereits bei der Planung eines Drohnenfluges das Prinzip der Datenminimierung aus Art. 5 DSGVO berücksichtigt werden. Es sollten möglichst nur diejenigen Bereiche aufgenommen werden, die für den jeweiligen Zweck tatsächlich erforderlich sind.

Technische Maßnahmen können dabei helfen. Beispielsweise kann der Kamerawinkel angepasst, die Flughöhe entsprechend gewählt oder auf unnötiges Heranzoomen verzichtet werden. Nicht benötigte Sequenzen mit erkennbaren Personen können gegebenenfalls zeitnah gelöscht oder Personen vor einer weiteren Verwendung unkenntlich gemacht werden.

Wie lange dürfen Drohnenaufnahmen gespeichert werden?

Die DSGVO schreibt keine allgemeine feste Speicherfrist für sämtliche Drohnenaufnahmen vor. Stattdessen gilt der Grundsatz der Speicherbegrenzung.

Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nur so lange gespeichert werden, wie dies für den festgelegten Zweck erforderlich ist. Entfällt der Zweck und besteht keine andere Rechtsgrundlage oder Aufbewahrungspflicht, sind die personenbezogenen Daten grundsätzlich zu löschen.

Unternehmen und Organisationen sollten daher bereits vor dem Drohnenflug festlegen, wie lange Aufnahmen benötigt werden. Sinnvoll ist ein nachvollziehbares Löschkonzept, das definiert, wann Rohmaterial geprüft und wann nicht mehr benötigte Aufnahmen gelöscht werden.

Eine unbegrenzte Speicherung „für alle Fälle“ entspricht grundsätzlich nicht dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Speicherbegrenzung.

Welche Rechte haben Personen, die von einer Drohne aufgenommen wurden?

etroffene Personen verfügen nach der DSGVO über verschiedene Rechte. Je nach konkretem Fall können insbesondere das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch relevant sein.

Eine betroffene Person kann beispielsweise Auskunft darüber verlangen, ob personenbezogene Daten über sie verarbeitet werden und zu welchen Zwecken dies geschieht. Unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen kann außerdem die Löschung der Daten verlangt werden.

Unternehmen oder andere Verantwortliche sollten deshalb organisatorisch darauf vorbereitet sein, entsprechende Anfragen zu bearbeiten.

Dazu gehört auch, Aufnahmen einer bestimmten Person soweit möglich identifizieren zu können, ohne hierfür unnötig zusätzliche personenbezogene Daten zu erheben.

Welche besonderen Pflichten haben Unternehmen beim Einsatz von Kameradrohnen?

Unternehmen müssen einen Drohneneinsatz datenschutzrechtlich bereits vor Beginn der Aufnahmen planen. Dazu gehört insbesondere die Festlegung des konkreten Verarbeitungszwecks und der einschlägigen Rechtsgrundlage.

Außerdem müssen die Grundsätze aus Art. 5 DSGVO eingehalten werden. Hierzu zählen unter anderem Rechtmäßigkeit, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung sowie Integrität und Vertraulichkeit.

Je nach Ausgestaltung des Einsatzes können weitere Pflichten hinzukommen, beispielsweise die Dokumentation der Verarbeitung im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, die Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen oder gegebenenfalls die Prüfung, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist.

Unternehmen sollten insbesondere dokumentieren können, weshalb eine Aufnahme erforderlich ist und welche Maßnahmen getroffen wurden, um die Rechte betroffener Personen zu schützen.

Wie müssen Drohnenaufnahmen technisch und organisatorisch geschützt werden?

Personenbezogene Aufnahmen müssen angemessen gegen unbefugten Zugriff, Verlust, Veränderung und unzulässige Weitergabe geschützt werden.

Welche technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Risiko ab. In Betracht kommen beispielsweise Zugriffsbeschränkungen, sichere Benutzerkonten, Verschlüsselung, geregelte Zugriffsrechte und eine geschützte Speicherung der Bild- und Videodaten.

Auch Speicherkarten, Smartphones, Fernsteuerungen, Computer und Cloud-Dienste können Bestandteil der Datenverarbeitung sein und müssen bei der Sicherheitsplanung berücksichtigt werden.

Bei Unternehmen sollte außerdem klar geregelt sein, welche Beschäftigten auf das Material zugreifen dürfen und wann Aufnahmen gelöscht werden müssen. Werden externe Dienstleister mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt, muss zusätzlich geprüft werden, welche datenschutzrechtlichen Anforderungen an diese Zusammenarbeit bestehen.

ann kann eine Datenschutz-Folgenabschätzung bei Drohneneinsätzen erforderlich sein?

Eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO kann erforderlich sein, wenn eine Form der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat.

Bei Drohnen kann dies insbesondere dann näher zu prüfen sein, wenn Personen systematisch beobachtet werden, umfangreiche Aufzeichnungen erfolgen oder besonders eingriffsintensive Technologien beziehungsweise Verarbeitungsmethoden eingesetzt werden.

Im Rahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung werden unter anderem der Zweck und die Notwendigkeit der Verarbeitung, die Risiken für betroffene Personen sowie Maßnahmen zur Reduzierung dieser Risiken untersucht.

Nicht jeder Einsatz einer Kameradrohne führt automatisch zu einer Datenschutz-Folgenabschätzung. Verantwortliche Unternehmen sollten jedoch vor Beginn eines umfangreichen oder besonders eingriffsintensiven Einsatzes dokumentiert prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 35 DSGVO erfüllt sind.


Grundsatz für den datenschutzkonformen Drohneneinsatz

Für Kameraaufnahmen mit Drohnen gilt insbesondere: Nur weil etwas technisch aufgenommen werden kann, ist die Aufnahme nicht automatisch datenschutzrechtlich zulässig.

Verantwortliche sollten deshalb bereits vor dem Start festlegen, warum aufgenommen wird, welche Personen oder Bereiche erfasst werden könnten, auf welcher Rechtsgrundlage die Verarbeitung erfolgt, wie Betroffene informiert werden, wie lange die Daten gespeichert werden und wie die Aufnahmen vor unbefugtem Zugriff geschützt werden.

Neben DSGVO und BDSG können für einen konkreten Drohneneinsatz weitere gesetzliche Vorschriften gelten. Diese FAQ behandeln ausschließlich die datenschutzrechtliche Perspektive nach DSGVO und BDSG.


Kameradrohnen ermöglichen heute hochauflösende Aufnahmen von Landschaften, Gebäuden, Urlaubsorten und Veranstaltungen. Gleichzeitig können während eines privaten Drohnenflugs Menschen, Gärten, Terrassen, Fahrzeuge oder andere persönliche Details in den Aufnahmebereich geraten.

Damit stellt sich für private Drohnenpiloten schnell die Frage: Wann wird eine Drohnenaufnahme zum Thema für den Datenschutz?

Nicht jede Aufnahme, auf der irgendwo ein Mensch erscheint, verstößt gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Umgekehrt bedeutet ein rein privater Drohnenflug nicht automatisch, dass die DSGVO keine Rolle spielen kann.

Für eine datenschutzrechtliche Bewertung sind vor allem drei Fragen entscheidend:

  1. Werden mit der Drohnenkamera personenbezogene Daten verarbeitet?
  2. Findet die DSGVO auf diese Verarbeitung überhaupt Anwendung?
  3. Wenn die DSGVO anwendbar ist: Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Verarbeitung?

Erst danach stellen sich weitere Fragen zu Datenminimierung, Speicherung, Veröffentlichung, Informationspflichten und Betroffenenrechten.

Dieser Beitrag behandelt ausschließlich den Datenschutz bei privaten Kameradrohnen nach der DSGVO und – soweit im konkreten Fall einschlägig – dem BDSG. Er bewertet nicht, ob ein bestimmter Drohnenflug nach luftverkehrsrechtlichen, zivilrechtlichen, strafrechtlichen oder anderen Vorschriften zulässig ist.

Wann werden Drohnenaufnahmen zu personenbezogenen Daten?

Der erste Schritt besteht darin festzustellen, ob die Kamera überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet.

Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.

Bei einem Drohnenfoto oder Drohnenvideo kann das insbesondere der Fall sein, wenn eine Person unmittelbar erkannt oder anhand der Aufnahme und weiterer Informationen identifiziert werden kann.

Dabei kommt es auf die konkrete Aufnahme an.

Eine Landschaftsaufnahme wird nicht allein deshalb zu einer personenbezogenen Aufnahme, weil sich irgendwo weit entfernt ein Mensch befindet. Ist die Person lediglich als kleiner Punkt oder nicht unterscheidbare Silhouette zu erkennen, kann die Situation anders zu beurteilen sein als bei einer hochauflösenden Aufnahme, auf der eine bestimmte Person identifizierbar ist.

Muss das Gesicht auf der Drohnenaufnahme erkennbar sein?

Nein. Ein deutlich sichtbares Gesicht ist keine zwingende Voraussetzung für einen Personenbezug.

Abhängig von der konkreten Situation kann eine Person beispielsweise aufgrund ihrer Kleidung, körperlicher Merkmale, ihres Aufenthaltsorts, eines Fahrzeugs oder weiterer Informationen aus dem Zusammenhang identifizierbar sein.

Entscheidend ist daher nicht allein die Frage:

„Kann ich das Gesicht erkennen?“

Entscheidend ist vielmehr:

„Kann sich die Information auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen?“

Gerade bei hochauflösenden Drohnenkameras sollte außerdem berücksichtigt werden, dass die gespeicherte Originalaufnahme wesentlich mehr Details enthalten kann als das kleine Vorschaubild auf der Fernsteuerung.

Gilt die DSGVO für jede private Drohne mit Kamera?

Nein.

Dieser Punkt ist gerade bei privaten Drohnenpiloten besonders wichtig.

Selbst wenn mit einer Drohnenkamera personenbezogene Daten verarbeitet werden, bedeutet das noch nicht automatisch, dass sämtliche Anforderungen der DSGVO auf die konkrete Verarbeitung Anwendung finden.

Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO nimmt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vom Anwendungsbereich der DSGVO aus.

Diese Regelung wird häufig als Haushaltsausnahme bezeichnet.

Wann kann die Haushaltsausnahme bei einer privaten Drohne relevant sein?

Entscheidend ist nicht allein, ob die Drohne privat gekauft wurde oder ob der Pilot den Flug als Hobby bezeichnet.

Es kommt auf die konkrete Verarbeitung an.

Eine Aufnahme, die tatsächlich ausschließlich im persönlichen oder familiären Bereich verarbeitet wird, kann datenschutzrechtlich anders zu beurteilen sein als personenbezogenes Bildmaterial, das außerhalb dieses Bereichs verwendet oder öffentlich verbreitet wird.

Deshalb sollte bei privaten Drohnenaufnahmen nicht vorschnell mit Art. 6 DSGVO begonnen werden.

Die richtige Reihenfolge lautet:

Zuerst wird geprüft, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Danach wird geprüft, ob die DSGVO auf die konkrete Verarbeitung Anwendung findet und insbesondere, ob die Haushaltsausnahme eingreift.

Erst wenn die DSGVO anwendbar ist, muss für die Verarbeitung eine Rechtsgrundlage bestehen und es sind die weiteren Anforderungen der DSGVO zu beachten.

Was gilt, wenn Personen nur zufällig ins Drohnenvideo geraten?

Das dürfte zu den häufigsten Situationen bei privaten Drohnenaufnahmen gehören.

Sie möchten beispielsweise einen See, ein Feld, eine Küstenlandschaft oder einen Aussichtspunkt filmen. Während der Aufnahme bewegen sich Menschen durch das Bild.

Allein daraus folgt noch kein Datenschutzverstoß.

Zunächst ist zu prüfen, ob diese Menschen auf dem vorhandenen Material überhaupt identifiziert oder identifizierbar sind.

Eine weit entfernte Person, die lediglich für wenige Sekunden als kleine Silhouette erscheint, ist anders zu beurteilen als eine Person, die deutlich erkennbar und über längere Zeit aufgenommen wird.

Auch der Kontext kann für die Identifizierbarkeit eine Rolle spielen.

Deshalb sind zwei pauschale Aussagen gleichermaßen problematisch:

„Sobald ein Mensch auf einem Drohnenvideo erscheint, ist die Aufnahme verboten.“

und

„Personen im Hintergrund spielen datenschutzrechtlich keine Rolle.“

Beides wird der erforderlichen Einzelfallbetrachtung nicht gerecht.

4K, Telekamera und Zoom: Was bedeutet das für den Datenschutz?

Moderne Kameradrohnen können Fotos und Videos in sehr hoher Auflösung aufnehmen. Manche Modelle verfügen zusätzlich über Telekameras oder optischen beziehungsweise digitalen Zoom.

Datenschutzrechtlich ist nicht die technische Funktion als solche entscheidend.

Die DSGVO enthält kein spezielles „Zoomverbot“ für Drohnen.

Relevant ist vielmehr, welche personenbezogenen Informationen durch den Einsatz der Kamera verarbeitet werden.

Eine Person, die auf dem Display der Fernsteuerung kaum zu erkennen ist, kann auf einer 4K-Aufnahme am Computer deutlich identifizierbar sein. Durch einen vergrößerten Bildausschnitt können außerdem Details sichtbar werden, die während des Fluges kaum aufgefallen sind.

Wird eine bestimmte Person gezielt ausgewählt, länger verfolgt oder herangezoomt und ist die DSGVO auf diese Verarbeitung anwendbar, muss auch diese konkrete Verarbeitung datenschutzrechtlich zulässig sein.

Für die Praxis hilft ein einfacher Grundsatz:

Wer Landschaft filmen möchte, sollte Landschaft filmen – und unbeteiligte Personen nicht unnötig zum eigentlichen Motiv machen.

Drohne filmt Garten, Terrasse oder Grundstück: Was gilt?

Bei Grundstücksaufnahmen ist eine klare Abgrenzung wichtig.

Die DSGVO regelt nicht, ob eine Drohne über ein bestimmtes Grundstück fliegen darf.

Datenschutzrechtlich geht es um die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kamera.

Ein Haus, Garten oder Grundstück ist nicht allein deshalb automatisch ein personenbezogenes Datum, weil es aufgenommen wird. Ein Personenbezug kann jedoch entstehen, wenn sich die aufgenommenen Informationen einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zuordnen lassen.

Besonders sensibel können Aufnahmen werden, wenn identifizierbare Menschen in ihrem privaten Umfeld erfasst werden – beispielsweise auf einer Terrasse, einem Balkon oder in einem Garten.

Die Datenschutzaufsichtsbehörden betrachten den Einsatz von Kameradrohnen in privaten beziehungsweise schwer einsehbaren Bereichen entsprechend kritisch. Die Berliner Datenschutzaufsicht weist ausdrücklich darauf hin, dass Drohnen Aufnahmen von Privatgrundstücken und nicht zugänglichen Bereichen wie Gärten oder Wohnungen ermöglichen und beurteilt entsprechende Aufnahmen ohne Zustimmung der Betroffenen grundsätzlich restriktiv.

Was bedeutet eine Hecke oder ein Sichtschutz für den Datenschutz?

Eine Hecke, Mauer oder ein Sichtschutz stellt nach der DSGVO keine „Fluggrenze“ dar.

Die DSGVO entscheidet nicht darüber, ob eine Drohne darüber fliegen darf.

Datenschutzrechtlich kann aber relevant sein, welche personenbezogenen Informationen die Kamera aus ihrer erhöhten Position erfasst.

Es macht einen erheblichen Unterschied, ob bei einer Landschaftsaufnahme beiläufig ein Teil eines Grundstücks erscheint oder ob eine identifizierbare Person gezielt hinter einem Sichtschutz aufgenommen wird.

Auch die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person können bei einer Interessenabwägung eine Rolle spielen.

Wann braucht eine Drohnenaufnahme eine Rechtsgrundlage?

Erst wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden und die DSGVO auf die konkrete Verarbeitung anwendbar ist, stellt sich die Frage nach einer Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 DSGVO.

Bei privaten Drohnenaufnahmen können abhängig vom Sachverhalt insbesondere eine Einwilligung oder eine Verarbeitung auf Grundlage berechtigter Interessen zu prüfen sein.

Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO

Eine Einwilligung kann eine Rechtsgrundlage für eine Drohnenaufnahme sein.

Sie muss allerdings die Anforderungen der DSGVO erfüllen. Dazu gehören insbesondere Freiwilligkeit, Informiertheit und eine eindeutige bestätigende Handlung.

Wird die Verarbeitung auf eine Einwilligung gestützt, muss der Verantwortliche gemäß Art. 7 Abs. 1 DSGVO nachweisen können, dass die betroffene Person eingewilligt hat.

Die Tatsache, dass jemand eine Drohne gesehen und sich nicht beschwert hat, ist deshalb nicht einfach mit einer datenschutzrechtlichen Einwilligung gleichzusetzen.

Berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO

Abhängig vom Einzelfall kann auch Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu prüfen sein.

Die Vorschrift ist jedoch kein pauschaler Freibrief für Personenaufnahmen.

Die Prüfung erfordert insbesondere:

  • ein berechtigtes Interesse,
  • die Erforderlichkeit der Verarbeitung zur Wahrung dieses Interesses und
  • eine Abwägung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person.

Dabei können insbesondere die Art der Aufnahme, die Identifizierbarkeit, der Aufnahmebereich, die Intensität der Verarbeitung und die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person relevant werden.

Bei gezielten Aufnahmen einzelner Personen oder identifizierbarer Menschen in privaten Rückzugsbereichen können die Interessen der Betroffenen besonders schwer wiegen.

Auch die Datenschutzaufsichtsbehörden vertreten beim Einsatz von Kameradrohnen eine restriktive Position. Die Berliner Datenschutzaufsicht weist darauf hin, dass bei der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zumeist die Rechte der gefilmten Personen überwiegen.

Brauche ich für jede Person im Bild eine Einwilligung?

Nein. Auch diese Aussage wäre zu pauschal.

Die Einwilligung ist eine mögliche Rechtsgrundlage, aber nicht die einzige im System des Art. 6 DSGVO.

Daraus folgt allerdings nicht, dass beliebige Personenaufnahmen ohne weitere Prüfung zulässig wären.

Ist die DSGVO anwendbar, muss die konkrete Verarbeitung auf einer Rechtsgrundlage beruhen.

Für private Drohnenpiloten kann es deshalb wesentlich einfacher sein, unnötige Personenaufnahmen bereits bei der Aufnahme zu vermeiden, anstatt nachträglich klären zu müssen, ob eine bestimmte Sequenz gespeichert oder veröffentlicht werden kann.

Autos und Kennzeichen auf Drohnenvideos

Auf Landschafts- oder Ortsaufnahmen können zwangsläufig auch Fahrzeuge erscheinen.

Ein Fahrzeug ist selbst keine natürliche Person. Informationen über ein bestimmtes Fahrzeug können aber abhängig vom Zusammenhang einen Bezug zu einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person ermöglichen.

Dabei können beispielsweise Kennzeichen, Ort, Zeitpunkt und weitere Kontextinformationen zusammenspielen.

Auch hier ist eine differenzierte Betrachtung sinnvoll.

Mehrere weit entfernte Fahrzeuge auf einer Landschaftsaufnahme sind nicht ohne Weiteres mit einer gezielten Detailaufnahme eines bestimmten Fahrzeugs einschließlich deutlich erkennbarem Kennzeichen gleichzusetzen.

Für private Piloten gilt daher auch hier: Einzelne Fahrzeuge und Kennzeichen sollten nicht unnötig zum eigentlichen Motiv werden, wenn sie für die beabsichtigte Aufnahme keine Rolle spielen.

Datenminimierung beginnt bereits bei der Aufnahme

Ist die DSGVO anwendbar, gehört die Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO zu den zentralen Grundsätzen der Verarbeitung.

Personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein.

Für Drohnenpiloten lässt sich dieser abstrakte Grundsatz sehr praktisch umsetzen.

Wer eine Landschaft aufnehmen möchte, kann den Bildausschnitt auf die Landschaft ausrichten.

Wer ein Gebäude als Gesamtansicht filmen möchte, muss nicht zusätzlich eine unbeteiligte Person auf dem Nachbargrundstück heranzoomen.

Kamerawinkel, Perspektive, Aufnahmezeitpunkt und Bildausschnitt können dazu beitragen, unnötige personenbezogene Informationen von Anfang an zu reduzieren.

Datenschutz beginnt deshalb nicht erst später am Computer.

Wie lange dürfen Drohnenaufnahmen gespeichert werden?

Eine allgemeine Löschfrist von sieben, 14 oder 30 Tagen für private Drohnenaufnahmen lässt sich aus der DSGVO nicht pauschal ableiten.

Ist die DSGVO anwendbar, gilt jedoch der Grundsatz der Speicherbegrenzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO.

Personenbezogene Daten sollen grundsätzlich nicht länger in identifizierbarer Form gespeichert werden, als es für die Zwecke der Verarbeitung erforderlich ist.

Für die Praxis bedeutet das: Nach einem Drohnenflug sollte das Material gesichtet werden.

Misslungene Aufnahmen, nicht benötigte Sequenzen oder unnötige personenbezogene Inhalte können aussortiert werden, wenn für ihre weitere Speicherung kein entsprechender Zweck besteht.

Eine starre Löschfrist sollte dagegen nicht erfunden werden, wenn sie sich aus dem konkreten Verarbeitungszweck nicht ableiten lässt.

Drohnenvideo auf YouTube, Instagram oder TikTok veröffentlichen

Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn Drohnenaufnahmen nicht nur privat gespeichert, sondern öffentlich im Internet bereitgestellt werden sollen.

Aufnahme und Veröffentlichung sind datenschutzrechtlich nicht einfach dasselbe.

Eine öffentliche Bereitstellung personenbezogener Aufnahmen ist anders zu beurteilen als eine Verarbeitung, die ausschließlich im persönlichen oder familiären Bereich verbleibt.

Wer ein Video öffentlich auf YouTube, Instagram, TikTok oder einer anderen Plattform veröffentlicht, sollte bei enthaltenen personenbezogenen Daten daher nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Haushaltsausnahme weiterhin greift.

Ist die DSGVO anwendbar, muss auch die Veröffentlichung personenbezogener Daten datenschutzrechtlich zulässig sein.

Vor dem Hochladen das Originalmaterial kontrollieren

Vor einer Veröffentlichung sollte das Video vollständig und möglichst in Originalauflösung geprüft werden.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen identifizierbare Personen, längere oder detaillierte Personenaufnahmen, Menschen in privaten Bereichen, erkennbare Kennzeichen und andere personenbezogene Details, die für das eigentliche Video nicht benötigt werden.

Dabei sollte auch geprüft werden, ob erst durch Vergrößerung oder hohe Auflösung Informationen erkennbar werden.

Sind entsprechende Bildbestandteile für das Video nicht erforderlich, können je nach Aufnahme Schnitt, ein anderer Bildausschnitt oder eine technische Unkenntlichmachung dazu beitragen, personenbezogene Informationen zu reduzieren.

Informationspflichten bei Drohnenaufnahmen

Ist die DSGVO anwendbar, müssen neben der Rechtsgrundlage auch die einschlägigen Transparenz- und Informationspflichten geprüft werden.

Gerade Kameradrohnen stellen Verantwortliche dabei vor praktische Schwierigkeiten.

Betroffene Personen können häufig weder unmittelbar erkennen, wer die Drohne steuert, noch wer für eine konkrete Aufnahme verantwortlich ist.

Die Berliner Datenschutzaufsicht weist deshalb darauf hin, dass die Informationspflichten nach Art. 12 ff. DSGVO beim Einsatz von Kameradrohnen nur schwer umzusetzen sein können.

Die praktische Schwierigkeit beseitigt bestehende datenschutzrechtliche Anforderungen allerdings nicht automatisch.

Welche Informationspflichten im konkreten Fall bestehen und wie diese erfüllt werden können, muss anhand der jeweiligen Verarbeitung beurteilt werden.

Soweit § 4 BDSG bei einer Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume im konkreten Fall einschlägig ist, enthält auch diese Vorschrift besondere Anforderungen, unter anderem zur Erkennbarkeit der Beobachtung und des Verantwortlichen.

Welche Rechte können aufgenommene Personen haben?

Ist die DSGVO auf die Aufnahme anwendbar, können betroffene Personen unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen ihre Betroffenenrechte geltend machen.

Dazu kann insbesondere das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO gehören.

Unter den Voraussetzungen des Art. 17 DSGVO kann ein Recht auf Löschung bestehen.

Wird eine Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt, kann außerdem das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO relevant werden.

Das bedeutet nicht, dass jedes Auskunfts-, Löschungs- oder Widerspruchsbegehren automatisch erfolgreich sein muss.

Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die konkrete Verarbeitung.

Kann man sich wegen einer Drohnenaufnahme bei der Datenschutzaufsicht beschweren?

Art. 77 DSGVO sieht unter den dort genannten Voraussetzungen ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde vor.

Eine Person kann sich an eine zuständige Aufsichtsbehörde wenden, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.

Die Beschwerde selbst bedeutet noch nicht, dass tatsächlich ein Datenschutzverstoß vorliegt.

Die Aufsichtsbehörde kann den Sachverhalt prüfen und verfügt im Rahmen der DSGVO über entsprechende Untersuchungs- und Abhilfebefugnisse.

Datenschutz-Checkliste für private Drohnenpiloten

Vor, während und nach dem Flug können einige einfache Fragen helfen:

  • Was möchte ich tatsächlich aufnehmen?
  • Müssen dafür identifizierbare Personen erfasst werden?
  • Kann ich Kamerawinkel oder Bildausschnitt so wählen, dass unbeteiligte Personen nicht unnötig aufgenommen werden?
  • Bleibt das Material ausschließlich im persönlichen oder familiären Bereich oder soll es veröffentlicht werden?
  • Werden einzelne Personen gezielt aufgenommen oder herangezoomt?
  • Enthält die Originalaufnahme mehr personenbezogene Details als auf dem Vorschaubild erkennbar waren?
  • Werden Personen in privaten Bereichen wie Gärten, Terrassen oder Balkonen detailliert dargestellt?
  • Sind Fahrzeuge oder Kennzeichen unnötig hervorgehoben?
  • Werden personenbezogene Sequenzen noch benötigt?
  • Wurde das gesamte Material vor einer Veröffentlichung nochmals kontrolliert?

Diese Fragen ersetzen keine rechtliche Einzelfallprüfung. Sie helfen aber dabei, unnötige personenbezogene Daten bereits bei der Aufnahme zu vermeiden.

FAQ zu Drohnen und Datenschutz

Gilt die DSGVO für jede private Drohne mit Kamera?

Nein. Zunächst ist zu prüfen, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden. Anschließend ist bei natürlichen Personen insbesondere die Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO zu berücksichtigen. Erst wenn die DSGVO auf die konkrete Verarbeitung Anwendung findet, sind deren weitere Anforderungen zu prüfen.

Spielt es für den Datenschutz eine Rolle, ob die Drohne unter 250 Gramm wiegt?

Für die Frage, ob durch eine Kamera personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist das Gewicht der Drohne nicht der entscheidende Faktor. Auch eine kleine Drohne kann hochauflösende Aufnahmen identifizierbarer Personen erstellen.

Ist eine Person anonym, wenn ihr Gesicht nicht zu erkennen ist?

Nicht zwangsläufig. Je nach Aufnahme und Kontext kann eine Person auch anhand anderer Merkmale oder zusätzlicher Informationen identifizierbar sein. Umgekehrt ist nicht jede weit entfernte menschliche Silhouette automatisch eine identifizierbare Person.

Was gilt, wenn meine Drohne Menschen in einem Garten aufnimmt?

Zunächst ist zu prüfen, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden und ob die DSGVO anwendbar ist. Bei identifizierbaren Personen in privaten Rückzugsbereichen können deren Interessen besonders schwer wiegen. Datenschutzaufsichtsbehörden beurteilen entsprechende Aufnahmen restriktiv. Die Frage, ob die Drohne über das Grundstück fliegen durfte, wird damit nicht beantwortet.

Ist das Filmen über eine Hecke automatisch ein Datenschutzverstoß?

Nein. Die DSGVO regelt nicht, ob eine Drohne über eine Hecke fliegen darf. Datenschutzrechtlich kann jedoch relevant sein, wenn aus der erhöhten Kameraposition personenbezogene Informationen erfasst werden – insbesondere, wenn identifizierbare Menschen hinter einem Sichtschutz gezielt aufgenommen werden.

Darf ich Personen mit der Drohnenkamera heranzoomen?

Die DSGVO enthält kein spezielles Zoomverbot. Ist eine Person durch die Aufnahme identifizierbar und die DSGVO anwendbar, muss die konkrete Verarbeitung jedoch datenschutzrechtlich zulässig sein. Eine gezielte Detailaufnahme kann anders zu bewerten sein als eine zufällige Person im Hintergrund.

Brauche ich für jede erkennbare Person eine Einwilligung?

Nicht zwingend. Die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO ist eine mögliche Rechtsgrundlage. Je nach Sachverhalt kann beispielsweise auch Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu prüfen sein. Dieser verlangt jedoch insbesondere ein berechtigtes Interesse, die Erforderlichkeit der Verarbeitung und eine Abwägung mit den Interessen und Rechten der betroffenen Person.

Sind Kennzeichen auf einem Drohnenvideo personenbezogene Daten?

Informationen über ein bestimmtes Fahrzeug einschließlich eines Kennzeichens können abhängig vom konkreten Zusammenhang einen Bezug zu einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person ermöglichen. Entscheidend sind die konkrete Aufnahme und die verfügbaren Zusatzinformationen.

Kann ich ein privates Drohnenvideo einfach auf YouTube veröffentlichen?

Enthält das Video personenbezogene Daten, sollte eine öffentliche Veröffentlichung gesondert geprüft werden. Bei einer öffentlichen Bereitstellung sollte nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Verarbeitung weiterhin ausschließlich persönlicher oder familiärer Natur ist. Ist die DSGVO anwendbar, muss auch die Veröffentlichung datenschutzrechtlich zulässig sein.

Kann eine gefilmte Person die Löschung verlangen?

Ist die DSGVO anwendbar, kann unter den Voraussetzungen des Art. 17 DSGVO ein Recht auf Löschung bestehen. Ob ein konkretes Löschungsverlangen begründet ist, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und dem jeweiligen Sachverhalt ab.

Fazit: Datenschutz bei privaten Drohnen praktisch berücksichtigen

Beim Datenschutz für private Drohnenpiloten kommt es nicht darauf an, pauschal jede Personenaufnahme als verboten oder jede private Aufnahme als unproblematisch einzuordnen.

Entscheidend ist eine klare Prüfreihenfolge.

Zunächst ist festzustellen, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden. Danach ist zu prüfen, ob die DSGVO überhaupt Anwendung findet und ob insbesondere die Haushaltsausnahme relevant ist.

Ist die DSGVO anwendbar, muss die Verarbeitung auf einer Rechtsgrundlage beruhen. Zusätzlich können insbesondere die Grundsätze der Datenminimierung und Speicherbegrenzung, Transparenz- und Informationspflichten sowie Betroffenenrechte relevant werden.

Eine spätere Veröffentlichung im Internet sollte gesondert betrachtet werden.

Für die praktische Nutzung einer Kameradrohne lässt sich vieles auf einen einfachen Grundsatz reduzieren:

Wer Landschaft filmen möchte, sollte Landschaft filmen – und unbeteiligte Personen nicht unnötig zum eigentlichen Motiv machen.

Nicht jede zufällig erfasste Person macht eine private Drohnenaufnahme automatisch zu einem Datenschutzverstoß. Eine private Kameradrohne ist aber ebenso wenig ein datenschutzrechtlicher Freibrief für gezielte und detaillierte Aufnahmen identifizierbarer Menschen.

Wer bereits bei der Wahl des Motivs unnötige personenbezogene Aufnahmen vermeidet und das Material vor Speicherung oder Veröffentlichung sorgfältig prüft, reduziert datenschutzrechtliche Risiken erheblich.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag behandelt private Kameradrohnen ausschließlich aus datenschutzrechtlicher Sicht nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und – soweit im konkreten Fall einschlägig – dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Er bewertet insbesondere nicht, ob ein bestimmter Drohnenflug nach luftverkehrsrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Ebenso enthält der Beitrag keine strafrechtliche, zivilrechtliche oder sonstige rechtliche Bewertung.

Die datenschutzrechtliche Beurteilung richtet sich nach der konkreten Verarbeitung personenbezogener Daten und den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.


Stand: 01.09.2026